Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Sachlicher Geltungsbereich
    1. Die Stahl Computertechnik GmbH (nachfolgend Stahl Computertechnik) schließt Verträge über den Verkauf, die Wartung von Hard- und/oder Software sowie die Erbringung zusätzlicher Leistungen (wie z. B. Cloud Services oder Programmierarbeiten und Softwareentwicklung) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Grundlage aller zukünftig vereinbarten Leistungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn die Stahl Computertechnik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder auf ein Angebot des Auftraggebers Bezug nimmt, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zugrunde liegen.
    3. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Stahl Computertechnik, den Leistungsscheinen und Bestellscheinen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gilt folgende Rangfolge:
      • Regelungen im Angebot oder der Auftragsbestätigung der Stahl Computertechnik,
      • Regelungen im Leistungsschein,
      • Regelungen im Bestellschein,
      • Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Vertragsschluss
    1. Der Abschluss eines Vertrages setzt eine Einigung über den Leistungsinhalt, die Vergütung und die Laufzeit des Vertrages voraus.
    2. Das Angebot der Stahl Computertechnik in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei der Beauftragung geltenden Preise.
    3. Der Vertrag kommt entweder durch Angebot und Annahme in Textform oder bei mündlichen Vereinbarungen durch die Bestätigung dieser Vereinbarung durch die Stahl Computertechnik in Textform zustande.
  3. Leistungsumfang
    1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag unter Berücksichtigung von Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Leistungsschein und Bestellschein sowie gegebenenfalls Anwendungsdokumentation, Betriebsanweisungen oder sonstigen Bedienungsanleitungen.
    2. Die Stahl Computertechnik schuldet die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.
  4. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber hat die Stahl Computertechnik über alle für die Leistungserbringung erforderlichen Umstände vollständig zu informieren. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, ist die Stahl Computertechnik nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
    2. Der Auftraggeber hat Mitarbeitern der Stahl Computertechnik Zutritt zu seinem Betriebsgelände zu gestatten, soweit diese auf dem Betriebsgelände Leistungen erbringen. In diesem Fall sind ihnen angemessene Arbeitsplätze sowie die erforderliche Hard- und/oder Software zur Verfügung zu stellen. Für Leistungen, die in über 2,50 m Höhe zu erbringen sind, sind Montagehilfen bereit zu stellen.
    3. Durch den Auftraggeber ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter der Stahl Computertechnik bei der Erbringung der Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftraggebers im erforderlichen Maß unterstützt werden.
    4. Vom Auftraggeber gegenüber der Stahl Computertechnik zur Verfügung gestellte Datenträger müssen inhaltlich und technisch frei von Mängeln sein.
    5. Die Erbringung von Mitwirkungshandlungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten des Auftraggebers. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Hard- und/oder Software sowie die dafür gegebenenfalls anfallenden Kosten.
    6. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, inklusive eines etwaigen Mehraufwandes der Stahl Computertechnik bei der Erbringung der Leistung, verpflichtet.
    7. Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen Sicherung von Daten verpflichtet. Dazu zählen insbesondere Sicherungen von Daten unmittelbar vor der Erbringung umfangreicher Leistungen durch die Stahl Computertechnik an der Hard- und/oder Software des Auftraggebers.
  5. Vergütung; Zahlungsbedingungen
    1. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
    2. Soweit eine bzw. die Höhe der zu zahlenden Vergütung zwischen der Stahl Computertechnik und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, die Leistung aber nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gelten die Preise nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisblätter der Stahl Computertechnik.
    3. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, monatliche Zahlungen am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig und ohne Abzug auf das im Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen.
    4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der Stahl Computertechnik.
    5. Bei verspätetem Zahlungseingang sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verspätung nicht zu vertreten.
    6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Stahl Computertechnik nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers gegen die Stahl Computertechnik aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Leistung.
    7. Die Stahl Computertechnik ist verpflichtet, die Preise durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB jährlich zum Beginn des folgenden Kalenderjahres, erstmals jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf einer vertraglichen Erstlaufzeit, anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Die Stahl Computertechnik überwacht dazu die Entwicklung der Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten seit Vertragsschluss bzw. der jeweils vorangehenden Preisanpassung bis zum geplanten Wirksamwerden der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stahl Computertechnik ist verpflichtet, bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Ergeben sich keine Veränderungen, so bleiben die Preise für ein weiteres Kalenderjahr unverändert. Der Auftraggeber hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der Stahl Computertechnik gerichtlich überprüfen zu lassen. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stahl Computertechnik dem Auftraggeber die Änderungen spätestens zehn Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Auftraggeber mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber von der Stahl Computertechnik in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
  6. Gefahrübergang, Untersuchungspflicht
    1. Soweit Leistungen der Stahl Computertechnik einen Versand umfassen, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Stahl Computertechnik die Lieferung der Transportperson ausgehändigt hat.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von der Stahl Computertechnik gelieferten Sachen unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
    3. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge, gilt die Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    4. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden; anderenfalls gilt die Sache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
    5. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
    6. Hat die Stahl Computertechnik den Mangel arglistig verschwiegen, kann sie sich auf die Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.5 nicht berufen.
  7. Abnahme
    1. Der Auftraggeber hat bei Werkleistungen die Abnahme oder Abnahmeverweigerung innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Fertigstellung der Werkleistung zu erklären, soweit in der Auftragsbestätigung, im Leistungsschein oder Bestellschein nichts Abweichendes vereinbart ist. Soweit eine Abnahme für die Werkleistung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten die gesetzlichen Regelungen.
    2. Die Erklärungen zur Abnahme (Abnahme, Abnahmeverweigerung, Abnahme unter Vorbehalt) bedürfen der Schriftform. Abnahmeverweigerungen sowie Abnahmen unter Vorbehalt sind zu begründen.
    3. Die Stahl Computertechnik hat bei Werkleistungen einen Anspruch auf Teilabnahmen, soweit die abzunehmenden Teilleistungen in der Auftragsbestätigung, im jeweiligen Leistungsschein oder Bestellschein bezeichnet sind.
    4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Werkleistungen nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Fertigstellung abnimmt, soweit in der Auftragsbestätigung, dem jeweiligen Leistungsschein oder Bestellschein nichts Abweichendes geregelt ist.
    5. Soweit mit der Abnahme eine Funktionsprüfung verbunden ist, ist diese zu protokollieren.
  8. Sachmängel
    1. Die Beschaffenheit der Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder Bestellschein. Darin angegebene technische Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei denn in der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder Bestellschein ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
    2. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt auf das Recht der Nacherfüllung. Zudem kann der Auftraggeber bei fehlgeschlagener Nacherfüllung oder bei Vorliegen nicht behebbarer Sachmängel eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
    3. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, außer Schadensersatzansprüche, verjähren in einem Jahr ab Erbringung der Leistung bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln bei Werken oder Sachen i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 438 Nr. 2 BGB oder bei Mängeln i. S. d. § 438 Nr. 1 BGB. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 10.
    4. Die Stahl Computertechnik wird einen rechtzeitig gerügten Sachmangel nach eigener Wahl beseitigen oder eine sachmangelfreie Leistung im Wege der Nacherfüllung erbringen. Die Stahl Computertechnik ist berechtigt, insgesamt drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Ablehnung der Nacherfüllung berechtigt, soweit sie ihm nicht zumutbar ist.
    5. Sollte der Stahl Computertechnik die Beseitigung des Sachmangels bzw. eine Nacherfüllung nicht möglich bzw. zumutbar sein, kann die Stahl Computertechnik dem Auftraggeber eine Umgehung des Sachmangels aufzeigen. Die Sachmangelumgehung gilt als Nacherfüllung, wenn sie für den Auftraggeber zumutbar ist und die Software im Wesentlichen uneingeschränkt nutzbar bleibt.
    6. Der Auftraggeber kann in Bezug auf Sachmängel, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht worden sind und nicht der Verantwortungssphäre der Stahl Computertechnik zuzurechnen sind, keine Ansprüche gegenüber der Stahl Computertechnik herleiten. Dies kann insbesondere
      1. Änderungen, Reparaturen, Reinigungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe an der Hard- und/oder Software,
      2. Verstöße gegen die Betriebsanweisungen, die Anwendungsdokumentation oder sonstige Bedienungsanleitungen oder
      3. eine unsachgemäße Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte betreffen.
    7. Soweit in der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder Bestellschein nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, übernimmt die Stahl Computertechnik keine Gewähr dafür, dass die Fremdsoftware mit der Hard- und/oder Softwareumgebung des Auftraggebers kompatibel ist.
    8. Der Auftraggeber unterstützt die Stahl Computertechnik bei der Analyse und Behebung eines Sachmangels im erforderlichen Umfang. Insbesondere hat der Auftraggeber einen Sachmangel schriftlich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung und – soweit möglich – unter Beifügung sonstiger veranschaulichender Unterlagen bzw. Hardcopies gegenüber der Stahl Computertechnik zu rügen.
    9. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die durch eine unbegründete Sachmängelrüge entstehen. Gleiches gilt, wenn die Sachmängelrüge Sachmängel betrifft, die nicht von der Stahl Computertechnik zu vertreten sind.
  9. Rechtsmängel
    1. Die Stahl Computertechnik gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
    2. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Erbringung der Leistung bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für die Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln bei Werken oder Sachen i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 438 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB oder bei Mängeln i. S. d. § 438 Nr. 1 BGB. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 10.
    3. Bei einem Rechtsmangel ist die Stahl Computertechnik nach eigener Wahl berechtigt,
      1. die erforderlichen Nutzungsrechte für die Leistungen zu verschaffen,
      2. die Leistungen durch solche Leistungen zu ersetzen, die den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise entsprechen oder
      3. den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Rechtsinhaber freizustellen.
    4. Die Parteien informieren einander über etwaige Ansprüche Dritter wegen der rechts- oder vertragswidrigen Nutzung der Leistung unverzüglich schriftlich.
  10. Haftung
    1. Die Stahl Computertechnik haftet dem Grunde nach für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für einfache Fahrlässigkeit jedoch nur
      1. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), und
      2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Die Haftung der Parteien nach dieser Ziffer 10.1 ist in folgenden Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt:
      1. bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 10.1 lit. a) sowie
      2. bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 10.1 lit. a) und der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden (Ziffer 10.1 lit. b)).
    3. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in den Ziffern 10.1 und 10.2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
    4. Der Auftraggeber hat der Stahl Computertechnik einen Schaden unverzüglich anzuzeigen.
    5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  11. Höhere Gewalt
    1. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungen durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihrer Pflicht zur Leistung befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Partei vor, die sich auf höhere Gewalt beruft.
    2. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
  12. Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, die ersichtlich mit dem Kauf von Hard- und/oder Software in Zusammenhang stehen (wie z. B. Wartungs- und/oder Beratungsleistungen), behält sich die Stahl Computertechnik das Eigentum an der gelieferten Hard- und/oder Software vor.
    2. Der Auftraggeber hat die im Eigentum der Stahl Computertechnik stehende gelieferte Hard- und/oder Software pfleglich zu behandeln. Er ist zur Versicherung der gelieferten Hard- und/oder Software gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert verpflichtet.
    3. Bei Pfändungen der im Eigentum der Stahl Computertechnik stehenden gelieferten Hard- und/oder Software oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber zum Hinweis auf das Eigentum der Stahl Computertechnik verpflichtet. Hiervon hat der Auftraggeber die Stahl Computertechnik unverzüglich zu benachrichtigen.
  13. Geheimhaltung
    1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen zugänglich werdenden Informationen vertraulich zu behandeln und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weiterzuleiten noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich zu machen.
    2. Dies gilt nicht für Informationen, die an zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden.
  14. Datenschutz
    1. Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z. B. Bundesdatenschutzgesetz) beachten sowie ihre Einhaltung gewährleisten und überwachen.
    2. Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitung vereinbaren die Parteien für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß § 11 BDSG besondere Regelungen.
    3. Im Falle der Verarbeitung von Daten im Auftrag stellt der Auftraggeber sicher, dass Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie etwaige Identifikations- und Authentifikationszertifikate geheim gehalten und geschützt werden. Der Auftraggeber informiert die Stahl Computertechnik über potenzielle Kenntnisse Dritter von den Nutzungs- und Zugangsberechtigungen oder Identifikations- und Authentifikationszertifikaten unverzüglich schriftlich. Gleiches gilt, falls die Stahl Computertechnik im Rahmen der Verarbeitung von Daten im Auftrag sensible Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG verarbeiten soll.
  15. Nutzungsrechte
    1. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder Bestellschein abweichend vereinbart, räumt die Stahl Computertechnik dem Aufraggeber an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und der dazugehörigen Dokumentationen jeweils ein einfaches, nichtübertragbares, zeitlich auf die Dauer der Leistungserbringung durch die Stahl Computertechnik beschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung der von der Stahl Computertechnik erbrachten Leistungen zum eigenen, internen Gebrauch des Auftraggebers erforderlich ist.
    2. Die Weitergabe und Verwertungen von Leistungen der Stahl Computertechnik über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stahl Computertechnik zulässig.
    3. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und/oder Produktkennzeichnungen dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden.
    4. Im Hinblick auf Software, die nicht von der Stahl Computertechnik hergestellt wurde, gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Fremdsoftware.
  16. Export

    Soweit erworbene Software Exportbeschränkungen unterliegt, sind die Exportbeschränkungen durch den Auftraggeber zu beachten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, diese Software in Länder, die nach deutschem Recht oder EU-Recht sowie nach sonstigem, anwendbaren nationalen Recht auf einer Embargoliste genannt sind, zu exportieren.

  17. Vertragsdauer, Kündigung
    1. Die Vertragsdauer sowie etwaige ordentliche Kündigungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein und Bestellschein.
    2. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liegt insbesondere vor,
      1. wenn die andere Partei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder
      2. wenn die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
      3. eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung, oder
      4. wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.
    3. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail).
  18. Change Request Verfahren
    1. Wünscht eine Partei zusätzliche funktionale Anforderungen, Ergänzungen oder wesentliche Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten Leistungen (Change Requests), hat diese dies schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend zu machen.
    2. Die Partei, an die ein Change Request gestellt wird, hat dies zu prüfen und der anderen Partei die damit einhergehenden wesentlichen Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsumfang, die Kosten sowie einen gegebenenfalls vereinbarten Zeitplan mitzuteilen.
    3. Die Parteien bemühen sich um eine einvernehmliche Erledigung der Change Requests. Bis zu einer schriftlichen Einigung über ein Change Request gilt der vereinbarte Leistungsumfang.
  19. Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen
    1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Angebote, der Auftragsbestätigungen, der Leistungsscheine und Bestellscheine beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stahl Computertechnik nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden.
    2. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den Leistungsscheinen oder Bestellscheinen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist die Stahl Computertechnik verpflichtet, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Angebote, die Auftragsbestätigungen und die Regelungen in den Leistungsscheinen sowie den Bestellscheinen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stahl Computertechnik dem Auftraggeber die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber von der Stahl Computertechnik in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
  20. Schlussbestimmungen
    1. Die Stahl Computertechnik ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personellen, technischen und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Sofern die Stahl Computertechnik an dem Dritten nicht beteiligt ist, hat der Auftraggeber im Falle einer Übertragung das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber von der Stahl Computertechnik in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 20.1 unberührt.
    2. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Stahl Computertechnik.
    4. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen der Sitz der Stahl Computertechnik. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
    5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Stahl Computertechnik und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
    6. Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung der Stahl Computertechnik auf Dritte übertragen und abgetreten werden.
    7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Stand: 01.09.2017